Satzungen

§ 1
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen "Österreichischer Verband der Wirtschaftsingenieure WING" und hat seinen Sitz in Graz und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

§ 2
Vereinszweck

1. Der Verein ist unpolitisch, er dient der Wahrnehmung und Förderung der wissenschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen seiner Mitglieder.
2. Der Vereinszweck soll erreicht werden durch Förderung der wissenschaftlichen und beruflichen Belange der Mitglieder, Stellungnahmen zu Berufs- und Standesfragen und Fragen, die die Ausbildung betreffen, Beratung der Mitglieder, Förderung des Gedankenaustausches und des gesellschaftlichen Zusammenschlusses der Mitglieder.
3. Die Tätigkeit des Vereines ist gemeinnützig und nicht auf Gewinnstreben ausgerichtet.

§ 3
Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

1. Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
2. Als ideelle Mittel dienen

  • a) Vorträge, Versammlungen, Diskussionsabende, Exkursionen, Ausflüge
  • b) Periodische Herausgabe der Vereinszeitschrift „WINGbusiness“
  • c) Einrichtung einer Vereins - Homepage
  • d) Herausgabe eines E-Mail-Newsletters
  • e) Einrichtung einer Mitgliederdatenbank (online für Mitglieder zugänglich)
  • f) Periodische Veranstaltung eines Fachkongresses

 

3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

  • a) Mitgliedsbeiträge, die jeweils nach Bedarf von der Generalversammlung festgelegt werden. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich eingehoben und ist bis 1. April jeden Jahres fällig.
  • b) Erträgnisse aus Veranstaltungen
  • c) Erträgnisse aus Inseraten der Vereinszeitschrift
  • d) Spenden und sonstige Zuwendungen

 

§ 4
Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitgliedschaft ist in folgenden Formen möglich:

  • a) Ordentliche Mitglieder, das sind diplomierte Wirtschaftsingenieure und Studierende des Wirtschaftsingenieurwesens sowie Absolventen oder Studierende verwandter technisch-wirtschaftlicher Studienrichtungen. Wenn es im besonderen Interesse des Verbandes liegt, können Vertreter anderer Studienrichtungen, die mit Lehre und Forschung für die Ausbildung von Wirtschaftsingenieuren betraut sind, als ordentliche Mitglieder in den Verband aufgenommen werden. Dies bedarf eines Beschlusses des Präsidiums.
  • b) Außerordentliche Mitglieder können Personen sein, deren berufliche Tätigkeit der Ausbildung des Wirtschaftsingenieurwesens entspricht.
  • c) Fördernde Mitglieder, das können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Juristische Personen müssen einen Vertreter nominieren, der alle Rechte und Pflichten dem Verband gegenüber so wie eine natürliche Person nach Abs. 1 lit.c wahrzunehmen hat. Dies gilt insbesondere für die Abs. 4 und 5.
  • d) Ehrenmitglieder.

 

2. Die Aufnahme der Mitglieder nach Abs. 1 lit.a, b und c erfolgt über schriftliche Beitrittserklärung, wobei für Mitglieder nach Abs. 1 lit.b und c die Zustimmung des Vorstandes erforderlich ist. Mitglieder nach Abs. 1 lit.d werden von der Generalversammlung mit Stimmenmehrheit aufgenommen. Zur Erlangung der fördernden Mitgliedschaft nach Abs. 1 lit.c für juristische Personen bedarf es eines eigenen Förderungsvertrages, der vom Präsidenten und vom Geschäftsführer unterzeichnet werden muss.
3. Die Mitgliedschaft endet durch:

  • a) Tod.
  • b) Austritt, der spätestens bis zum 30. September für das nächste Kalenderjahr schriftlich anzuzeigen ist.
  • c) Ausschluss aus sonstigen Gründen durch die Generalversammlung (insbesondere Säumigkeit in der Beitragszahlung).

 

4. Die Mitglieder verpflichten sich, die Ziele und Zwecke des Vereines zu fördern und die Mitgliedsbeiträge pünktlich bis zum 1. April jeden Jahres zu bezahlen.
5. Die Mitglieder nach Abs. 1 lit a, b, c und d haben Sitz und Stimme in der Generalversammlung sowie das aktive Wahlrecht. Das passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu. Die Generalversammlung kann im Einzelfall auch Mitgliedern nach Abs. 1 lit. b, c und d das passive Wahlrecht verleihen.
6. Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen und dem Gesamtwirken des Vereines teilzunehmen.

§ 5
Vereinsorgane

Die Organe des Vereines sind:
1. das Präsidium (§§ 6 und 7)
2. die Generalversammlung (§§ 8 und 9)
3. die Rechnungsprüfer (§ 10)
4. das Schiedsgericht (§ 11).

§ 6
Das Präsidium

1. Das Präsidium besteht aus: dem Präsidenten, bis zu vier Vizepräsidenten, dem Geschäftsführer, dem Schriftleiter, dem Finanzreferenten, und den Studentenvertretern. Diese sind mit Ausnahme der Studentenvertreter, die auch studentische Mitglieder nach §4 Abs. 1 lit. a sein können, aus den Reihen der diplomierten Mitglieder nach §4 Abs. 1 lit. a zu wählen, sofern nicht durch die Generalversammlung nach §4 Abs. 5 außerordentliche Mitglieder berufen werden.
2. Präsidiumsmitglieder nach § 6 Abs. 1 werden von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit auf zwei Jahre gewählt. Ausgenommen davon sind die Studentenvertreter, die von der Generalversammlung auf ein Jahr gewählt werden. Sie bleiben so lange im Amt, bis ein neues Präsidium gewählt ist. Wiederwahl ist möglich.
3. Der Präsident vertritt den Verein nach außen. Er eröffnet, leitet und schließt die Generalversammlung. Der Präsident hat im Falle seiner Verhinderung den Geschäftsführer oder einen Vizepräsidenten mit der Vertretung zu beauftragen.
4. Stellvertreter des Geschäftsführers ist der Finanzreferent.
5. Dem Präsidium obliegt die Geschäftsführung in allen die Gesamtheit des Vereines betreffenden Belangen. Das Präsidium nimmt die fördernden und außerordentlichen Mitglieder auf.
6. Schriftliche Ausfertigung und Bekanntmachungen müssen gezeichnet sein, a) vom Präsidenten oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter. b) Für die Erledigung laufend anfallender Geschäfte sind die Präsidiumsmitglieder in ihrem Wirkungsbereich zeichnungsberechtigt. Eine zeitlich begrenzte Delegierung an andere Personen kann durch Präsidiumsbeschluss erfolgen.
7. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums aus, so ist ein Ersatz durch das Präsidium zu bestellen, und zwar bis zur nächsten ordentlichen Wahl durch die Generalversammlung.
8. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder durch den Präsidenten oder durch den Geschäftsführer eingeladen wurden und mindestens drei Mitglieder des Präsidiums anwesend sind.
9. Präsidiumsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
10.Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung. Es kann sich durch Kooptierung von Vereinsmitgliedern für die Durchführung operativer Aufgaben erweitern. Organ im Sinne des Vereinsgesetzes bleibt das gewählte Präsidium.

§ 7
Aufgaben des Präsidiums

Dem Präsidium obliegt die Leitung des Vereins. Es ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (=Rechnungslegung)
2. Vorbereitung der Generalversammlung
3. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
4. Verwaltung des Vereinsvermögens
5. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern
6. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§ 8
Die Generalversammlung

1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und ist vom Präsidenten mindestens einmal im Jahr einzuberufen.
2. Die Generalversammlung kann vom Präsidenten jederzeit einberufen werden, sie muss binnen zwei Wochen einberufen werden, wenn sie von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, bei Vorlage der zu behandelnden Tagesordnungspunkte, verlangt wird. Die Generalversammlung ist bei Verhinderung des Präsidenten vom Geschäftsführer bzw. im Falle dessen Verhinderung von einem Vizepräsidenten einzuberufen und zu leiten.
3. Soll in einer Generalversammlung die Wahl des Präsidiums oder einzelner Präsidiumsmitglieder erfolgen oder eine Satzungsänderung vorgenommen werden, so muss die Einladung hiezu mindestens 14 Tage vorher schriftlich ergehen.
4. Die Generalversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung nach §7 Abs. 1 bis 3 ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder zur in der Einladung festgesetzten Stunde beschlussfähig.
5.Beschlüsse werden, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandes.

§ 9
Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorberhalten:
1. Genehmigung der Tagesordnung
2. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Präsidiums und der Rechnungsprüfer
3. Entgegennahme von Berichten der unter lit. b genannten Personen und Beschlussfassung hierüber
4. Genehmigung des Haushaltsplanes, des Rechnungsabschlusses und des jährlichen Tätigkeitsberichtes
5. die Ernennung von Ehrenmitgliedern
6. Beschlussfassung über die Einhebung eines Mitgliedsbeitrages und Festsetzung der Höhe desselben
7. Genehmigung von Satzungsänderungen
8. Beschlussfassung über die Enthebung der unter lit. b genannten Personen
9. Entlastung des Präsidiums
10.Ausschluss von Mitgliedern (siehe §4 Abs. 3 lit. c unter Angabe des Grundes) sowie über eine allfällige Wiederaufnahme.
Beschlüsse über die Punkte nach lit. f, g und j erfordern eine Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 10
Die Rechnungsprüfer

Die zwei Rechnungsprüfer dürfen nicht den Vertretungen nach §5 Abs. 1 angehören. Sie haben die gesamte Geldgebarung des Vereines zu überwachen und der Generalversammlung jährlich darüber zu berichten. Dabei genügt im Verhinderungsfalle eines Rechnungsprüfers die Prüfung durch das verbleibende Mitglied.

§ 11
Das Schiedsgericht

1. Streitigkeiten, die aus Vereinsverhältnissen entspringen, werden durch ein Schiedsgericht geschlichtet. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.
2. Das aus drei Vereinsmitgliedern bestehende Schiedsgericht wird von der Generalversammlung ausgewählt.
3. Die drei Schiedsrichter wählen unter sich einen Obmann.
4. Jede Partei entsendet ein Vereinsmitglied als Vertreter ihres Standpunktes zur Schiedsverhandlung. Diese Vertreter haben keine Stimme.
5. Der Schiedsspruch wird endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit gefällt. Eine Berufung gegen die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist nicht möglich.

§ 12
Freiwillige Auflösung des Vereins

1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
3. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO zu verwenden. Eine andere Verwendung, insbesondere eine Aufteilung des Vereinsvermögens auf die Vereinsmitglieder, ist ausgeschlossen.

Die Satzungen des WING in der letztgültigen Fassung sind auch hier zum Download verfügbar.